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Arbeitswelt
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Arbeitsrecht und Coronavirus: Die wichtigsten Fragen zum Umgang

Eine Frau macht Home-Office.
Eine Frau macht Home-Office. Doch darf ihr Chef sie dazu zwingen, wenn er befürchtet, sie habe eine Corona-Infektion? Credit: Pexels.com/Polina-Zimmermann
Rund um die Coronavirus-Pandemie kann es auch am Arbeitsplatz zu einigen Verunsicherungen kommen. Unternehmen sollten natürlich Verständnis für die Ängste der ArbeitnehmerInnen haben, diese aber ebenso Rücksicht auf die schwierige wirtschaftliche Situation nehmen. Aber kann mich mein Chef nun zwingen in Urlaub zu gehen und Zeitausgleich abzubauen? Kann der Arbeitgeber verlangen, dass ich einen Test mache? Wir geben einen arbeitsrechtlichen Überblick.

Siehe auch unser Artikel: Arbeitsrecht und Corona: Worauf muss ich im Homeoffice achten?

Wir haben uns einige der arbeitsrechtlich wichtigsten Punkte im Zusammenhang mit dem Coronavirus angesehen und für dich zusammengefasst.

Eines vorweg: Wir können nicht auf alle Einzelfälle und Detailfragen hier eingehen. In diesem Fall verweisen wir auf die Homepage Job und Corona sowie die Hotline 0800 22 12 00 80.

Hier die Antworten auf größere Fragen, die uns häufig gestellt werden:

Einige andere wichtige Berichte rund um das Coronavirus auf MOMENT:

#1 Ich wurde gekündigt. Mein Unternehmen verspricht mir aber, mich nach der Krise wieder einzustellen. Darf es das?

Rechtlich können ArbeitgeberInnen immer kündigen. Hier gelten natürlich die entsprechenden Fristen und Vorschriften. ArbeitnehmerInnen können die Kündigung anfechten. Das muss allerdings schon in den ersten ein bis zwei Wochen passieren. Um Arbeitslosengeld zu erhalten, muss ein Antrag beim Arbeitsmarktservice eingebracht werden. Das geht auch online oder per Post. Denn auch der Parteienverkehr im AMS wurde aufgrund der Corona-Krise reduziert. Eine Wiedereinstellungsbestätigung bedeutet übrigens, dass das AMS Arbeitslose nicht weitervermittelt oder in Schulungen schickt.

 

#2 Mein Betrieb hat Kurzarbeit angemeldet. Wie lange dauert die Kurzarbeit?

Die Kurzarbeit geht am 1. April bereits in die vierte Phase und wurde bis Ende Juni verlängert. Zuerst muss ein Betrieb um Kurzarbeit ansuchen. Nach Genehmigung kann die Arbeitszeit auf bis zu 10 Prozent reduziert werden, wobei dies auf den Durchschnitt von drei Monaten gerechnet wird. Das heißt, die Arbeitszeit kann in den ersten zwei Monaten sogar 0 betragen, im dritten müssen es dann aber 30 Prozent sein. Für die getätigte Arbeit bekommen ArbeitnehmerInnen das Entgelt von den ArbeitgeberInnen ausbezahlt. Die ausgefallenen Arbeitsstunden werden hingegen in Form einer Kurzarbeitsbeihilfe vom Arbeitsmarktservice (AMS) ausgeglichen und machen 80 bis 90 Prozent des Entgelts aus. Damit haben MitarbeiterInnen nur minimale Gehaltseinbußen. Urlaubstage und Zeitguthaben aus den Jahren vor 2020 mussten aber noch konsumiert werden.

Zunächst hieß es, dass Betriebe, die Kurzarbeit beantragen die MitarbeiterInnen danach mindestens einen Monat lang nicht kündigen dürfen. Das wurde mittlerweile geändert, nun wird dieser Punkt individuell vereinbart. 

Betriebe können aber die Kurzarbeit jederzeit selbst beenden. Wie Kurzarbeit genau funktioniert, erklärt dir dieses Video:

 

#3 Ich gehöre zur Risikogruppe – kann mein Unternehmen verlangen, dass ich trotzdem zur Arbeit komme?

Menschen, die zur Risikogruppe gehören, können sich bis Ende März von der Arbeit freistellen lassen. Das gilt jedoch nur, wenn Homeoffice nicht möglich ist und ein ausreichender Schutz am Arbeitsplatz nicht gewährleistet werden kann.

Doch wer gehört zur Risikogruppe? Diese Checkliste ermöglicht eine Einschätzung. Laut Dachverband der Sozialversicherungsträger sind rund 90.000 Menschen im arbeitsfähigen Alter betroffen. Vor allem Menschen mit fortgeschrittenen, chronischen Lungen-, Nieren- oder Lebererkrankungen, sowie aktiven Krebserkrankungen und alle, die in den letzten zwei Jahren eine Knochenmarktransplantation erhalten haben. Die Freistellung kann auch von Personen beantragt werden, die in versorgungskritischen Bereichen arbeiten.

Die Betroffenen wurden proaktiv vom Dachverband für Sozialversicherungsträger angeschrieben, der aufgrund der Medikamenteneinnahme abschätzte, ob eine Zugehörigkeit zur Risikogruppe möglich sei. Mit dem Schreiben können die Betroffenen dann auf freiwilliger Basis einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen, die oder der eine Gesundheitsgefährdung überprüft und im Falle ein offizielles “COVID-19-Risikoattest” ausstellt. Dieses kann dann dem Unternehmen vorgelegt werden – die spezifische Krankheit wird hier allerdings nicht erwähnt.

ÄrztInnen können auch ohne Schreiben eine Zugehörigkeit zur Risikogruppe attestieren. Ein Risikoattest darf auch für Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte ausgestellt werden.

Sein Unternehmen zu informieren, dass man zur Risikogruppe zählt, ist freiwillig. Für Betroffene gilt übrigens ein Kündigungsschutzür Risikopersonen.

 

#4 Dürfen ArbeitgeberInnen verlangen, dass sich MitarbeiterInnen auf das Coronavirus testen lassen?

Grundsätzlich braucht es für einen Coronatest die Zustimmung der ArbeitnehmerInnen. Die Testung kann in der Arbeitszeit erfolgen und ist vom Unternehmen zu bezahlen.

Es gibt jedoch Ausnahmen: Folgende ArbeitnehmerInnen sind zu regelmäßigen Testungen mindestens einmal die Woche verpflichtet – auch wenn sie bereits eine Corona-Impfung erhalten haben: 

 

#5 Darf der oder die Vorgesetzte mich ins Homeoffice verdonnern?

Für das Homeoffice braucht es trotz Pandemie das beiderseitige Einverständnis zwischen Unternehmen und MitarbeiterInnen. Eine Ausnahme gibt es nur für Personen, die zur Risikogruppe gehören (siehe Punkt 4). Einseitig darf das Homeoffice von Vorgesetzten nur angeordnet werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag besteht. Beim Homeoffice muss das Unternehmen anfallende Kosten wie das Internet, das Handy oder sonstiges übernehmen. Für Büromöbel sind MitarbeiterInnen zu Hause selbst zuständig.

Im Homeoffice gelten übrigens dieselben Arbeitszeiten wie im Büro, eine freie Zeiteinteilung ist nicht möglich, außer Vorgesetzte erlauben dies. Die Arbeitszeiten sind in einer Betriebsvereinbarung oder individuell im Arbeitsvertrag geregelt, so wie auch die Mehr- und Überstunden.

Der Versicherungsschutz im Homeoffice gilt wie im Büro. Unfälle, die sich im Zusammenhang mit der Beschäftigung zu Hause ereignen, gelten als Arbeitsunfälle.

 

#6 Muss ich verpflichtend eine FFP2-Maske in der Arbeit tragen?

Ja, außer es findet kein Kontakt mit anderen Personen statt, weil zum Beispiel in einem Einzelbüro gearbeitet wird. Für Arbeit, die mit diesen Schutzmaßnahmen nicht möglich ist, wie etwa bei Theatergruppen, können auch organisatorische Maßnahmen getroffen werden. Das wären beispielsweise regelmäßige Testungen und das Bilden von festen Teams. Wer in öffentlichen Räumen arbeitet, muss permanent eine FFP2-Maske tragen, dazu zählen etwa die öffentlichen Verkehrsmittel, Taxibetriebe, die Gastronomie (auch wenn derzeit nur Speisen abgeholt werden dürfen), Räume religiöser Einrichtungen, Museen, Bibliotheken, aber auch Zoos und botanische Gärten.

Ausnahmen gibt es, wenn gesundheitliche Gründe vorliegen. Hierfür braucht es ein Attest. Auch Schwangere müssen nicht verpflichtend eine FFP2-Maske tragen: Sie dürfen auch einen gewöhnlichen Mund-Nasen-Schutz tragen. Arbeitnehmer müssen dafür Sorge tragen, dass trotzdem ein Schutz am Arbeitsplatz gewährleistet wird, sonst muss eine Freistellung ausgesprochen werden.

 

#7 Habe ich ein Recht auf mehr Pausen, wenn ich bei der Arbeit ständig eine FFP2-Maske tragen muss?

Tatsächlich gibt es einen Rechtsanspruch auf Tragepausen bei FFP2-Masken – spätestens nach drei Stunden darf sie zehn Minuten lang abgenommen werden. Bei sehr anstrengenden körperlichen Tätigkeiten oder hohen Temperaturen werden mehr Pausen empfohlen. Viele Betriebe räumen ihren MitarbeiterInnen aber freiwillig mehr Maskenpausen ein.

Maskenpausen dürfen innerhalb der bezahlten Arbeitszeit erfolgen. Wenn der Arbeitgeber keine Tätigkeit zuweisen kann, bei der nicht das Tragen einer Maske erforderlich ist, so kann einfach zehn Minuten Pause gemacht werden. 

 

#8 Darf ich aus Angst vor einer Infektion von der Arbeit fernbleiben? 

Nein. Ein Fernbleiben hat arbeitsrechtliche Konsequenzen und könnte gar zur Kündigung führen. Nur wenn es eine objektive, nachvollziehbare Gefahr gibt, sich bei der Arbeit zu infizieren, wäre es unter Umständen in Ordnung, zu Hause zu bleiben. Betriebe sollten aber ohnehin längst die empfohlenen oder rechtlich geltenden Corona-Maßnahmen umgesetzt haben. Wird in Betrieben fahrlässig agiert, so sollten die Gesundheitsbehörden eingeschaltet werden. Ohne Rücksprache mit dem oder der ChefIn sollte aber niemand einfach der Arbeit fernbleiben.

 

#9 Kann ich gekündigt werden, wenn ich Corona-Testungen, das Tragen von FFP2-Masken oder eine Corona-Impfung ablehne? Oder an einer Demo teilnehme?

Das ist rechtlich noch ein Graubereich. Unternehmen stehen grundsätzlich in der Pflicht, die Gesundheit ihrer ArbeitnehmerInnen zu schützen. Und wenn jemand durch sein Verhalten die Gesundheit seiner KollegInnen gefährdet, könnte sogar eine fristlose Kündigung rechtlich durchgehen. Gekündigte können diese natürlich anfechten – das Gericht muss hier entscheiden. Die Arbeiterkammer Österreich glaubt aber, dass eine Anfechtung in vielen Fällen eine “sehr geringe” Chance hat.

Es gab auch vereinzelte Fälle, bei denen ArbeitnehmerInnen aufgrund der Teilnahme von einschlägigen Demonstrationen gekündigt wurden. Grundsätzlich fällt eine solche Teilnahme in den privaten Bereich und geht Vorgesetzte nichts an. Doch wenn sich aus der Teilnahme negative Auswirkungen für das Unternehmen ergeben, kann eine Kündigung relevant werden. Kann etwa durch Videoaufnahmen nachgewiesen werden, dass bei Veranstaltungen wie eben einer Demo keine Sicherheitsvorkehrungen eingehalten wurden und ArbeitnehmerInnen sich und damit KollegInnen einem hohen Infektionsrisiko aussetzen, so kann dies sehr wohl ein Kündigungsgrund sein. Eine Kündigung kann auch erfolgen, wenn der Betrieb durch das Verhalten von MitarbeiterInnen eine Rufschädigung befürchtet. Dies kann passieren, wenn in Medien oder dem Internet Videomaterial auftaucht, auf denen etwa in Dienstuniform Corona-Sicherheitsvorkehrungen missachtet werden, oder rassistische und diskriminierende Beschimpfungen oder Handlungen erfolgen. 
 

#10 Gibt es eine Corona-Impfpflicht?

Grundsätzlich gibt es keine Corona-Impfpflicht, auch nicht für Krankenhauspersonal oder MitarbeiterInnen in Altersheimen. Da noch keiner der verfügbaren Impfstoffe einen hundert Prozentigen Schutz vor einer Corona-Infektion oder deren Weitergabe garantiert, müssen sich auch Geimpfte in Krankenhäusern oder Altersheimen regelmäßige auf Corona testen lassen. Krankenhauspersonal, das eine Impfung verweigert, kann aber versetzt werden.

Rechtlich ist eine Impfpflicht aber grundsätzlich möglich und könnte bei einem absolut sicheren Impfschutz in Kraft treten. In der Steiermark sind etwa MitarbeiterInnen der Landeskrankenanstalten tatsächlich gesetzlich zu einer Masern-Impfung verpflichtet worden, sofern sie auf einer Neugeborenen- oder Geburtenstation arbeiten. Auch in Griechenland gibt es eine Impfpflicht, und zwar bei Diphtherie. Der EU-Gerichtshof hat dieser zugestimmt: Das Gesundheitsrisiko der Bevölkerung wird hier wichtiger gewertet als das Menschenrecht auf eine körperliche Unversehrtheit. Eine Impfpflicht kann also gesetzlich möglich werden.

 

#11 Ich habe keine Kinderbetreuung. Darf ich in diesem Fall zu Hause bleiben?

Im November 2020 trat erstmals ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit in Kraft, der bis zum Beginn der Sommerferien gilt. Der Anspruch tritt in Kraft, wenn Kindergarten oder Schule geschlossen sind und dort keine Betreuung angeboten wird, oder das Kind in Quarantäne muss. ArbeitnehmerInnen müssen hier nicht um Erlaubnis gebeten werden.

Zusätzlich gibt es die Möglichkeit auf eine Sonderbetreuungszeit von drei bis vier Wochen, die auch in Anspruch genommen werden kann, wenn Schulen und Kindergärten eine Notbetreuung anbieten und der Rechtsanspruch nicht greift. Hierbei braucht es allerdings die Zustimmung des Betriebes, der die Kosten hier zu 100 Prozent vom Staat ersetzt bekommt.

 

#12 Das Geschäft, in dem ich arbeite, ist nun geschlossen –  muss ich trotzdem zur Arbeit kommen?

Auch wenn ein Geschäft nun geschlossen werden musste – InhaberInnen und MitarbeiterInnen dürfen es trotzdem betreten. ArbeitnehmerInnen müssen sich ausdrücklich arbeitsbereit halten. Unternehmen dürfen die Beschäftigten im Rahmen ihrer Arbeitsverträge einsetzen (etwa bei Inventurarbeiten, innerbetrieblichen Schulungen, etc.). Meistens ist im Arbeitsvertrag das Beschäftigungsfeld vereinbart. Eine komplette Änderung des Tätigkeitsbereiches entspricht aber einer Vertragsänderung, dazu ist die Zustimmung von beiden Seiten nötig. Aber selbstverständlich müssen ArbeitgeberInnen dafür Sorge tragen, dass entsprechende Hygienemaßnahmen und Corona-Sicherheitsvorkehrungen umgesetzt werden.

 

#13 Ich habe einen Urlaub gebucht, den ich nicht antreten kann – bekomme ich diese Urlaubstage zurück? Oder kann mich mein Unternehmen in Zwangsurlaub schicken?

Der Urlaub dient zur Erholung. Wenn der Urlaub aufgrund „höherer Gewalt“ nicht angetreten werden kann, so könnte arbeitsrechtlich der Urlaub sogar einseitig, also von den ArbeitnehmerInnen, zurückgenommen werden. Doch aufgrund der aktuellen Situation bitten viele Betriebe sogar ihre MitarbeiterInnen, Urlaub oder Zeitausgleich abzubauen. Viele haben derzeit zahlreiche Urlaubstage angespart, da das Reisen nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist. Doch einseitig kann seitens der Betriebe kein „Zwangsurlaub“ angeordnet werden, Urlaub muss immer zwischen beiden Seiten vereinbart werden. Wenn ein bereits genehmigter Urlaub zurückgefordert wird, sollte dringend das persönliche Gespräch gesucht werden, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Vorsicht beim Anhäufen von Urlaubstagen oder Überstunden: Diese können verjähren.

 

#14 Kann mich mein Arbeitgeber in unbezahlten Urlaub schicken?

Nein. ArbeitgeberInnen können ihre MitarbeiterInnen nicht einmal einseitig in bezahlten Urlaub schicken (siehe Punkt 11). Am besten sprichst du aber mit deinem Betriebsrat, falls vorhanden, oder rufst die oben erwähnte Hotline der Arbeiterkammer und des Gewerkschaftsbundes an. Nur bei Kurzarbeit mussten Urlaubstage und Zeitausgleich vor 2020 zwingend abgebaut werden. 

 

Wir aktualisieren unseren Artikel regelmäßig – manche Kommentare/Antworten sind daher nicht mehr aktuell! Das letzte Mal wurde der Artikel am 17. März 2021 bearbeitet.

 

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