Ungleichheit

Sexualisierte Gewalt: Wie die Polizei Anzeigen aufnimmt und was sich dabei ändern sollte

Wie zeichnet die Polizei Aussagen von Betroffenen sexualisierter Gewalt auf? Ein Falschaussage-Prozess wirft Fragen dazu auf. Wir haben nachgefragt.

Eine junge Frau zeigt ihren Onkel wegen sexuellen Missbrauchs in ihrer Kindheit an – und landet selbst auf der Anklagebank, weil eine Polizistin ein nebensächliches Detail ihrer Aussage fehlerhaft protokolliert hat. Am Ende wird sie freigesprochen, die Richterin nennt die Sache „glasklar“. Das Verfahren gegen den Onkel aber ist und bleibt eingestellt – und auch wenn dieser Fall, über den MOMENT.at vor kurzem berichtet hat, ein Extrembeispiel ist, wirft er Fragen auf.

Wie laufen Vernehmungen von mutmaßlichen Opfern sexualisierter Gewalt ab? Ist die Art, wie die Polizei Aussagen protokolliert, noch zeitgemäß? Wie oft führen fehlerhafte Polizeiprotokolle zu Problemen? Braucht es hier andere Methoden – allgemein oder zumindest für Sexualdelikte? Sollte die Polizei Einvernahmen zum Beispiel auf Band aufzeichnen, um Missverständnisse zu verhindern oder sie zumindest besser aufklären zu können? MOMENT.at hat bei Opferschutz-Anwält:innen und Beratungsstellen nachgefragt.

So läuft eine Anzeige bei Sexualdelikten ab

Anzeige erstatten können Opfer und Zeug:innen einer Straftat bei jeder Polizeiinspektion. Bei Sexualdelikten machen die Beamt:innen dort üblicherweise keine ausführliche Einvernahme, sondern notieren nur den groben Sachverhalt und klären, ob noch eine akute Gefahr für die Betroffenen besteht und Maßnahmen wie eine Wegweisung oder ein Annäherungsverbot nötig sind. Die ausführliche Einvernahme passiert bei Sexualdelikten dann bei spezialisierten Beamt:innen des Landeskriminalamts.

Opferschutzstellen und Anwält:innen raten Betroffenen, nur dann alleine zur Polizei zu gehen, wenn sie weiterhin in unmittelbarer Gefahr sind und zum Beispiel ein Annäherungsverbot beantragen wollen. In allen anderen Fällen ist es besser, sich zunächst an eine spezialisierte Beratungsstelle zu wenden. Die Mitarbeiter:innen dort beraten anonym und kostenlos, helfen bei der Entscheidung für oder gegen eine Anzeige und begleiten Betroffene auch zur Polizei.


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Wollen Betroffene direkt nach einer Vergewaltigung oder einem anderen Vorfall sexualisierter Gewalt Spuren sichern lassen, können sie sich in Wien und Graz an spezialisierte Gewaltambulanzen wenden, ansonsten auch an jedes Krankenhaus oder an die Arztpraxis des Vertrauens.

Juristische Rechte und Pflichten für Opfer sexualisierter Gewalt

Opfer von Straftaten gelten juristisch als Zeug:innen und dürfen daher – anders als Beschuldigte – weder lügen noch etwas Wichtiges verschweigen. Nur wenn sie durch ihre Aussage sich selbst oder Angehörige belasten würden, dürfen sie die Aussage verweigern.

„Besonders schutzbedürftige“ Opfer – dazu gehören Betroffene von Sexualdelikten – dürfen außerdem Antworten auf Fragen nach ihrem Intimleben oder nach „Einzelheiten der strafbaren Handlung, deren Schilderung sie für unzumutbar halten“ verweigern. Sie haben auch einige besondere Rechte, zum Beispiel das Recht darauf, von einer Person des gleichen Geschlechts vernommen zu werden, und das Recht auf kostenlose Prozessbegleitung.

Vernehmung bei der Polizei: Selten wortwörtlich mitgeschrieben

Bei einer Einvernahme tippen Polizist:innen üblicherweise nicht jedes Wort mit, sondern fassen das Gesagte zusammen – vor allem da, wo es um die Vorgeschichte und den Kontext geht und nicht um die eigentliche Tat. Am Ende steht meist kein Frage-Antwort-Protokoll, sondern ein durchgeschriebener Text in Ich-Form. Die Beamt:innen verwenden dabei möglichst die Ausdrucksweise und die Wortwahl der befragten Person. Wie gut das gelinge, sei recht unterschiedlich, sagen Prozessbegleiter:innen, mit denen MOMENT.at gesprochen hat. Ebenso, wie sensibel und empathisch die Polizist:innen mit den Betroffenen umgingen.

Wie konkret die Beamt:innen beim Protokollieren vorgehen, ist ihnen überlassen. Die beiden häufigsten Methoden laut Prozessbegleiter:innen und Anwält:innen: Entweder die Beamt:innen machen sich während des Gesprächs handschriftliche Notizen und erstellen daraus am Ende ein Protokoll. Oder sie lassen die Betroffene eine Weile lang erzählen, unterbrechen, schreiben das Gesagte auf, lesen eventuell die Niederschrift noch vor und bitten die Betroffene dann, weiterzuerzählen.

Dass die Polizei das Gesagte zusammenfasst, sei grundsätzlich auch sinnvoll, sagt eine Prozessbegleiterin und gibt ein Beispiel aus der Praxis: „Eine Klientin soll erzählen, was der Beschuldigte gemacht hat, aber sie kann es zunächst nicht in Worte fassen, sie beginnt zu weinen, ich tröste sie. Das alles dauert – und am Schluss steht da in einem Absatz, was er gemacht hat.“ In einer solchen Situation stattdessen jedes Wort und jeden Schluchzer festzuhalten, wäre aus ihrer Sicht weder im Sinne der Strafverfolgung noch im Sinne der Betroffenen.

Sprachbarrieren als Fehlerquelle

Zugleich aber ist die Methode fehleranfällig. Denn wenn zwei Menschen kommunizieren, entstehen nun einmal leicht Missverständnisse. Da kann schon mal ein wichtiger Nebenaspekt unter den Tisch fallen, oder eine Aussage kommt bei der Polizistin anders an, als die befragte Person sie gemeint hat – so wie es auch bei Sophia passiert ist, der jungen Frau, die im April vom Vorwurf der Falschaussage freigesprochen wurde.

Noch schwieriger wird es, wenn es eine Sprachbarriere gibt. „Bei manchen Einvernahmen verzichtet die Polizei auf einen Dolmetscher, obwohl es eigentlich gut wäre, einen beizuziehen“, sagt der Anwalt Roman Tobeiner. Das habe sicher auch mit Ressourcenmangel und Zeitdruck zu tun. „Die Polizist:innen haben den Eindruck, ,ich verstehe die Zeugin ja ganz gut, das kriegen wir schon irgendwie hin‘, aber dadurch entsteht eine weitere Fehlerquelle“, sagt Tobeiner. „Gerade wenn es um die Glaubwürdigkeit geht, kommt es eben manchmal auf sprachliche Details und Nuancen an.“

Korrekturen im Protokoll sind möglich, aber fallen manchmal schwer

Am Ende der Vernehmung bekommt die Zeugin das Protokoll vorgelegt. Sie hat ein Recht darauf, es sorgfältig zu lesen, und im Falle von Fehlern oder Missverständnissen ein Recht auf Korrektur. In der Theorie zumindest.

„Ich rate meinen Klient:innen immer: Lest euch das ganz genau durch und achtet darauf, dass wirklich nichts drinnensteht, wo ihr denkt, so würde ich das nie sagen“, sagt der Opferanwalt Lian Kanzler. „Aber das ist natürlich viel verlangt nach einer mehrstündigen Aussage zu einem belastenden Thema.“

In der Praxis haben viele Betroffene in dieser Situation nicht mehr die Kraft, sich das Protokoll im Detail durchzulesen. Sie überfliegen es dann höchstens, bevor sie es unterschreiben. So erklärte auch Sophia, die Betroffene im Falschaussage-Prozess vom April, warum ihr der kleine Fehler in ihrem Protokoll nicht aufgefallen war: „Ich war völlig aufgelöst, ich wollte einfach weg.“

Manchmal, erzählt der Opferanwalt Roman Tobeiner, „kommt von den Beamt:innen auch der Hinweis: Sie können sich's nochmal durchlesen, aber es ist eh nur das, was Sie gesagt haben, Sie können's auch direkt unterschreiben“. Man müsse dann darauf bestehen, Seite für Seite lesen zu dürfen – und wenn kein Anwalt dabei sei, sei das wahrscheinlich noch schwieriger durchzusetzen als in seiner Anwesenheit. Dazu komme, dass juristische Laien oft nicht wüssten, auf welche Details es ankomme.

Der wichtigste Rat: Möglichst nur in Begleitung zur Polizei

Aber selbst wenn einer Zeugin ein Fehler auffällt, ist es nicht immer einfach, ihn zu korrigieren. „Manchen Beamt:innen ist klar, dass in Gesprächen immer etwas anders ankommen kann, als es gemeint war. Mit denen kann man da super drüber reden, und sie sagen, kein Problem, dann bessern wir das aus“, erzählt eine Mitarbeiterin einer Opferschutzstelle. „Andere sind dann sehr unangenehm und sagen, na, das reicht jetzt, jetzt haben wir genug ausgebessert, das sagt schon das aus, was es soll.“

In solchen Situationen könne man es als Betroffene eigentlich nicht mehr richtig machen, sagt die Anwältin Sonja Aziz, die auch Sophia vertreten hat: „Ich ermutige jede Betroffene, auf Änderungen zu bestehen. Aber manchmal steht dann im Abschlussbericht dabei, das Opfer habe ständig irgendetwas geändert, in dem Sinne von: Sie ist unglaubwürdig – obwohl sie eigentlich nur das Protokoll korrigiert hat.“

Aus all diesen Gründen raten Anwält:innen und Opferschutzstellen dazu, sich möglichst schon vor der Aussage bei der Polizei an eine Prozessbegleitungs-Einrichtung zu wenden und in deren Begleitung zur Polizei zu gehen. „Wir kennen die Geschichte dann schon und können darauf achten, ob zum Beispiel alles, was uns elementar wichtig erscheint, in der Aussage und auch im Protokoll enthalten ist“, sagt eine Prozessbegleiterin. Auch im Umgang der Polizist:innen mit Betroffenen könne die Anwesenheit einer Vertrauensperson einen Unterschied machen.

Niemand weiß, wie oft fehlerhafte Protokolle Folgen haben

Dass im Fall von Sophia ein winziger Fehler in einem nebensächlichen Detail gleich zu einem Falschaussage-Prozess führte, sei sehr ungewöhnlich, sagen Fachleute.

Aber wie oft fehlerhafte Protokolle zum Beispiel zur Einstellung eines Verfahrens mit beitragen, weiß niemand. Für die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ob sie ein Verfahren einstellt oder einen Fall zur Anklage bringt, sind die Polizei-Protokolle eine wichtige Grundlage. Die Staatsanwält:innen verlassen sich dabei meist darauf, dass die Polizei ordentlich und sorgfältig gearbeitet hat.

Und wenn die Staatsanwaltschaft tatsächlich Anklage erhebt und es zu einer Hauptverhandlung kommt? Dann seien kleinere Fehler im Protokoll oft kein Problem, sagen Opferschutz-Anwält:innen und Beratungsstellen – manchmal aber doch.

An sich wissen Richter:innen, dass Polizei-Protokolle Aussagen nicht wortwörtlich wiedergeben. Sie würden die Zeug:innen dann auf den Widerspruch ansprechen, und wenn es eine gute Erklärung dafür gebe, sei meist alles in Ordnung, sagen die Anwält:innen, mit denen MOMENT.at gesprochen hat.

Vor Gericht: Schon die Suche nach einer Erklärung führt in die Defensive

„Aber schon durch die Suche nach einer Erklärung kommen die Klient:innen in die Defensive“, sagt der Anwalt Roman Tobeiner. „Da schwingt ja immer auch ein Vorwurf mit. Unter Druck antwortet man dann vielleicht ungeschickt, sagt ,das wurde falsch protokolliert‘, dann wirft der Verteidiger des Beschuldigten ein: ,aha, sie wollen also dem vernehmenden Beamten Amtsmissbrauch unterstellen!‘. Und der Druck steigt und steigt. Wenn einmal der Wurm drinnen und eine Erklärung nötig ist, ist es schon schwer.“

Diese Erfahrung hat auch der Anwalt Lian Kanzler gemacht: „Manchmal gibt es da so ein Momentum – die Sache gerät auf die falsche Bahn, und so sehr man sich auch bemüht, den vermeintlichen Widerspruch aufzuklären, man bekommt sie nicht wieder in die richtigen Bahnen gelenkt.“ Auch manche Richter:innen hörten Sätze wie „das hat die Polizei falsch aufgeschrieben“ nicht gern, sagt Kanzler. „Manchmal ist es gar kein Problem, aber wenn es blöd läuft, kann man sich mit diesem Satz selber abschießen“.

Und die Anwältin Sonja Aziz findet es problematisch, dass aus den Protokollen meist nicht hervorgeht, welche Fragen bei der Vernehmung gestellt wurden. „Wenn das Opfer bei Gericht dann zu einem Punkt genauer befragt wird und ein neues Detail erwähnt, kommt es vor, dass es sich rechtfertigen muss: Warum kommt da jetzt auf einmal etwas Neues daher?“, erzählt sie. „Die Strafprozessordnung verlangt nur eine zusammenfassende Protokollierung – dann muss man das vor Gericht aber auch gelten lassen.“

Warum werden Vernehmungen nicht auf Tonband aufgenommen?

Wenn also das zusammenfassende Protokollieren so fehleranfällig ist: Wäre es dann nicht sinnvoll, Einvernahmen bei der Polizei auf Tonband aufzuzeichnen, sodass Staatsanwaltschaft und Richter:innen sich im Zweifel einen unmittelbaren Eindruck von der Aussage machen können? Vom genauen Wortlaut, dem Tonfall, der Gesprächssituation?

Bisher gibt es etwas Derartiges nur bei der sogenannten Schonenden Einvernahme von minderjährigen Opfern sexualisierter Gewalt. Diese Einvernahmen werden auf Video aufgezeichnet. Bei erwachsenen Betroffenen sexualisierter Gewalt sind Schonende Einvernahmen zwar theoretisch möglich und kommen laut Justizministerium auch „vermehrt zum Einsatz“; Fachleuten zufolge sind sie aber in der Praxis nicht üblich. Bei normalen Vernehmungen sind weder Video- noch Tonaufnahmen üblich.

Die meisten Fachleute, mit denen MOMENT.at gesprochen hat, stehen der Idee von Ton-Aufzeichnungen tendenziell positiv gegenüber, sehen aber auch Hindernisse und Gefahren.

Wörtliches Transkript statt Protokoll? Praktische Gründe sprechen dagegen

Da ist zunächst mal die Ressourcenfrage: Alle Vernehmungen händisch in voller Länge abzutippen, wäre ein unvertretbarer Zeitaufwand. Auch Software macht Fehler und müsste aufwändig überprüft werden. 

Würde man Protokolle durch wörtliche Transkripte ersetzen, müssten sich außerdem alle Beteiligten – Anwält:innen, Staatsanwält:innen, Richter:innen – durch noch dickere Aktenberge wälzen. Das Protokoll einer zweistündigen Vernehmung wäre dann vielleicht nicht fünf, sondern 30 Seiten lang, und darin fände sich auch viel Irrelevantes, Doppeltes, Un- oder Missverständliches, viele Abschweifungen, viele Gedankensprünge.

Auch Betroffene selbst hätten dann, wenn sie sich die Unterlagen ihres Falls durchlesen wollen, dieses wortwörtliche Transkript vor sich – mit allen Traumareaktionen, allen Unsicherheiten, allen Schamgefühlen, allen Weinkrämpfen, allem In-Zweifel-Ziehen der eigenen Wahrnehmung. „Ich glaube, das Wort für Wort transkribiert vor sich zu haben, kann die nachhaltige Aufarbeitung und Bewältigung des Erlebnisses noch schwieriger machen“, sagt eine Opferschützerin. 

Eine andere weist darauf hin, dass auch Beschuldigte ein Recht auf Akteneinsicht haben. Würde die Tonaufnahme Teil des Aktes, stünde das Opfer dem Beschuldigten darin „sehr ungeschützt“ gegenüber, quasi symbolisch nackt, gibt sie zu bedenken.

Die Anwältin Sonja Aziz hat außerdem schlechte Erfahrungen damit gemacht, wie bei Gericht mit den Video-Aufnahmen von schonenden Vernehmungen von Opfern umgegangen wird. „Die Videos werden wortwörtlich verschriftlicht“, erzählt sie. „In der Verhandlung sagt die Richterin dann, ‚jetzt schau ma noch kurz rein in das Video‘, zeigt zehn Minuten davon und verliest die restlichen drei Stunden ganz monoton, ganz schnell, ohne dass die Laienrichter:innen mitlesen können.“

Eine Ton-Aufnahme als Backup zum Protokoll?

Denkbar wäre also eher, dass die Aufnahmen nicht von vornherein transkribiert werden, sondern nur als „Backup“ des zusammenfassenden Protokolls dienen, auf das Staatsanwaltschaft und Gericht im Fall von Unklarheiten oder (scheinbaren) Widersprüchen zugreifen könnten.

Diese Variante trifft bei Fachleuten auf deutlich mehr Zustimmung. „Es wäre natürlich exakter und transparenter“, sagt etwa der Anwalt Lian Kanzler. „Ich fände das gut, weil man dann auch nachprüfen könnte, wie wurde da gefragt, wurde Druck gemacht?“, sagt eine Opferschützerin. „Wenn man eine Person hört und sieht und ihre Ausdrucksweise unmittelbar wahrnimmt, kann man sich in ihre Aussage viel mehr hineinfühlen“, sagt der Anwalt Roman Tobeiner. „Aus einem Protokoll kommen viele Nuancen nicht heraus, da macht man sich oft ein falsches Bild.“

Eine Opferschützerin sieht auch hier ein Risiko: „Bei Polizist:innen, die gut vernehmen, die es schaffen, eine halbwegs angenehme Atmosphäre zu schaffen, gelingt das vielleicht nicht mehr so gut, wenn da ein Gerät mitläuft.“ Sie würde eine Lösung mit Tonaufnahme als Backup trotzdem befürworten – allerdings nur, wenn die Dateien dann nicht bei der Polizei lägen, sondern direkt nach der Aufnahme beim Gericht oder einer unabhängigen Stelle landen. 

Die Sorge, dass Betroffene durch eine Tonaufnahme weniger locker sind, teilt der Anwalt Roman Tobeiner nicht: „Man vergisst so ein Aufnahmegerät relativ rasch“, sagt er. „Ich glaube, wie die Atmosphäre ist und wie die befragende Person das Gespräch gestaltet, wie sensibel und empathisch sie sich verhält, ist viel wichtiger als ob das Gespräch mitgeschnitten wird oder nicht.“

Tobeiner, der viele Betroffene häuslicher Gewalt vertritt, hat noch eine andere Idee, wie sich die Situation verbessern ließe. Die Prozessbegleitung komme oft zu spät ins Spiel, erst, wenn bereits Protokolle vorliegen. Er wünsche sich daher „eine Art Bereitschaftsdienst im Bereich des Opferschutzes, wo Anwält:innen in einem 24-Stunden-Radl zur Verfügung stehen, auch spontan um drei Uhr nachts.“ 

Der Nationale Aktionsplan gegen Gewalt an Frauen sieht eine „Evaluierung“ vor

Und was sagen die zuständigen offiziellen Stellen zu dem Thema? Die Frage der Protokollierung von Opfer-Aussagen findet sich auch im Nationalen Aktionsplan gegen Gewalt an Frauen der Bundesregierung wieder. Dort heißt es, seit 2024 gebe es bei allen Polizeidienststellen die Technik, um Aussagen auf Video aufzuzeichnen oder wortwörtlich zu protokollieren. Bis 2029 ist eine „Evaluierung der rechtlichen Grundlagen“ und ein „weiterer Ausbau der technischen Möglichkeiten“ geplant, „sodass auch Staatsanwaltschaften und Gerichte direkten Zugriff auf die Aufzeichnungen erhalten.“

Grundsätzlich seien Ton- und Bildaufnahmen von polizeilichen Vernehmungen bereits jetzt zulässig, „sofern die betroffene Person vorab ausdrücklich darüber informiert wird“, erklärt das Justizministerium auf Nachfrage von MOMENT.at. Ein Recht darauf gebe es aber nicht, die Entscheidung liege im Ermessen des Beamten oder der Beamtin.

MOMENT.at hat auch das Bundeskriminalamt und die Landespolizeidirektion Wien nach ihrer Position zum Thema gefragt. Beide verweisen allerdings in ihren Antworten nur auf die geltende Gesetzeslage, die besonderen Opferrechte von Betroffenen sexualisierter Gewalt und die Tatsache, dass diese von speziell geschulten Beamt:innen vernommen werden. Zur Frage, ob Tonaufzeichnungen sinnvoll wären, wollen sie nicht Stellung nehmen. 


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