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Arbeitswelt

Härtefallfonds: Jetzt kommt Verfahren für volle Entschädigung der Kleinen

Das COVID19-Maßnahmengesetz hat das Epidemiegesetz in Teilen ausgeheblt. Behördlich geschlossene Betriebe werden nicht voll entschädigt. Das trifft besonders kleine Unternehmen und Selbständige. Ein Verfahren will das ändern.

Die Regierung hat mit dem COVID19-Maßnahmengesetz das Epidemiegesetz in Teilen ausgeheblt. Behördlich geschlossene Betriebe werden nicht voll entschädigt. Das trifft besonders kleine Unternehmen und Selbständige. Ein Verfahren soll klären, ob das verfassungswidrig ist und die Betroffenen voll entschädigt gehören, und nicht nur mit ein paar Euro aus dem Härtefallfonds abgespeist.

Es ist einer der Aufreger der durch die Coronavirus-Pandemie ausgelösten behördlichen Maßnahmen, die tausende Geschäfte und Unternehmen ab Mitte März zwangen, ihren Betrieb einzustellen und ihre Pforten zu schließen: Das COVID-19-Maßnahmengesetz hebelte das Epidemiegesetz aus, dass sonst hier angewendet worden wäre. Dieses sieht vor, dass behördlich geschlossene Betriebe zu 100 Prozent für die erlittenen Verluste entschädigt werden.

Stattdessen wurde ein „Härtefallfonds“ zusammengezimmert, der besonders kleinere Firmen, Ein-Personen-Unternehmen und Selbständige zu Bittstellern degradierte. Während die Zahlungen lange auf sich warten ließen, mussten sie weiter ihre Rechnungen und Mieten und brauchten schlicht Geld, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. MOMENT berichtete von zahlreichen Menschen, die jetzt in existenzieller Not sind.

Die höchstens 1.000 Euro, die es nun für Selbständige gibt, reichen allenfalls für Wochen, manchmal nur für Tage. Ein Ersatz für entgangene Einkommen, auf den sie laut des 1950 in Kraft gesetzten Epidemiegesetz hätten, ist es nicht. Doch war es überhaupt rechtens, dieses Gesetz auszuhebeln? Schließlich ist das Epidemiegesetz schon dem Namen nach genau für solche Katastrophensituationen gestrickt worden, wie wir sie jetzt erleben.

Ziel: Betroffene 100 Prozent entschädigen

Juristen zweifeln daran, ob die Regierung hier verfassungskonform gehandelt hat. Vidaflex, die gewerkschaftliche Initiative für Ein-Personen-Unternehmen und Selbständige, will jetzt ein Gemeinschaftsverfahren starten, dem sich EPU und Selbständige anschließen können.

Ziel: Die Betroffenen sollen zu 100 Prozent für ihren Verdienstentgang entschädigt werden – so, wie es das Epidemiegesetz auch vorsieht. Denn man könne jetzt schon sagen, dass durch die Härtefallfonds „sicher nicht der gesamte Verdienstentgang ersetzt wird“, sagt vidaflex-Anwalt Wolfgang Schöberl, der die Klage vertritt.

Ein weiterer Knackpunkt: Ansprüche aus dem Epidemiegesetz werden bei der zuständigen Verwaltungsbehörde des Bezirks geltend gemacht. „Da gibt es ein Rechtsmittelverfahren“, sagt Schöberl, „während die Abwicklung beim Härtefallfonds über die Wirtschaftskammer erfolgt“.

Der Unterschied: Hier bestünde nach derzeitigem Stand wohl kein Rechtsanspruch. Wer nicht oder nicht ausreichend entschädigt wird, müsste seine Ansprüche dann zivilrechtlich durchzusetzen versuchen, „mit Klage und mit Kostenrisiko“, so Schoberl. Das sei ein weitaus schwierigerer Weg als der Bezirksverwaltung.

Verfahren erfordere „juristisches Hirnschmalz“

Er macht zudem denjenigen Hoffnung, die kein Geschäftslokal schließen mussten, weil sie keines haben. Die aber indirekt davon betroffen sind, weil sie ihr Gewerbe nicht mehr ausüben können, etwa selbständige MitarbeiterInnen bei Filmdrehs, die jetzt auf Eis liegen. Schöberl glaubt, dass sich auch diese Personen Ansprüche nach dem Epidemiegesetz stellen könnten. „Es erfordert nur ein bisschen mehr juristisches Hirnschmalz“, sagt er.

Auch wer bereits Geld aus dem Härtefallfonds erhalten hat, kann sich dem gemeinschaftlichen Verfahren von vidaflex anschließen. Die bereits ausgezahlten Hilfen müssten dann nur mit den zusätzlichen Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz verrechnet werden, so Schöberl.

Wer sich der Klage anschließen möchte, könne dies in Form eines sogenannten All-In-Pakets tun: Dieses beinhaltet das Antragsformschreiben und die begleitende Beratung bis hin zur anwaltlichen Vertretung durch alle Instanzen. Wichtig, so Schöberl: „Binnen sechs Wochen muss ein Antrag auf Entschädigung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden und dort einlangen“.

Verfassungsgerichtshof soll entscheiden

Danach ginge es durch die Instanzen. Erst entscheided die Behörde der Bezirksverwaltung über den Antrag, „und sie wird ihn nach der aktuellen Gesetzeslage natürlich abweisen“, so Schöberl. Dann geht es an die Bundesverwaltungsbehörde und von dort zum Verfassungsgerichtshof.

Der müsse dann entscheiden, ob es verfassungswidrig war, das Epidemiegesetz durch das COVID-19-Maßnahmengesetz auszuhebeln.

Für viele Kleinunternehmer, die durch den Härtefallfonds bisher kaum entschädigt worden sind, hat es einen besonders bitteren Beigeschmack: Die Lokale und Seilbahnen im Tiroler Skigebiet Ischgl wurden noch nach dem Epidemiegesetz geschlossen.

Damit haben ausgerechnet die Betriebe, die das Coronavirus nicht ernst nahmen und weiter gute Geschäfte mit Wintersportlern aus ganz Europa machten, obwohl Urlauber das Virus von dort schon in Europa verteilt hatten, Anspruch darauf, voll entschädigt zu werden. Denn das Maßnahmengesetz trat erst in Kraft, nachdem im Tiroler Viren-Hotspot die Lokale eiligst geschlossen wurden.

 

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