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Arbeitswelt

Wien: Muss ich trotz Terroranschlag arbeiten gehen?

Was, wenn der Chef sagt, dass ich trotz Terroranschlag arbeiten gehen muss? Kinder müssen heute nicht in die Schule, doch wer passt dann auf sie auf, wenn die Eltern ihrem Job nachgehen müssen? Wir klären auf.
 
Innenminister Karl Nehammer hat gestern Nacht die Bevölkerung aufgerufen, zu Hause zu bleiben. Hinausgehen soll nur, wer trotz Terroranschlag arbeiten gehen muss. Auch Kinder müssen heute nicht in die Schule, die Schulpflicht wurde aufgehoben. Doch was, wenn Mama und Papa arbeiten gehen müssen? Was sagt das Arbeitsrecht? Kann ich heute einfach so zu Hause bleiben? Muss ich trotz Terroranschlag arbeiten gehen?

 

#1 Keine Dienstfreistellung trotz Terroranschlag

Grundsätzlich liegt auch aufgrund der aktuellen Geschehnisse rund um den schockierenden Terroranschlag keine Dienstfreistellung vor. Wer nicht im Homeoffice arbeiten kann und Angst hat, nach draußen zu gehen, kann nicht einfach zu Hause bleiben. Unbedingt mit dem Unternehmen besprechen, ob es nicht möglich ist, heute freizubekommen und ob dafür ein Urlaubs- oder Zeitausgleichstag berechnet wird. Manche ArbeitgeberInnen sind nachsichtig und stellen betroffene MitarbeiterInnen sogar vom Dienst frei. Die Politik hat dazu aufgerufen, dass so wenig Menschen wie möglich heute auf der Straße gehen und diesen Appell sollten ArbeitgeberInnen ernst nehmen. Führungskräfte haben eine Verantwortung ihren MitarbeiterInnen gegenüber. Eigentlich sollten bereits viele aufgrund der Corona-Krise ohnehin von zu Hause aus arbeiten. Die wichtigsten Fragen bezüglich Homeoffice und Arbeitsrecht werden in diesem Artikel behandelt. 

 

#2 Bleibt das Geschäft oder die Filiale geschlossen, ist dies eine Dienstfreistellung

Viele ArbeitgeberInnen sorgen sich ohnehin um ihre MitarbeiterInnen und haben deshalb beschlossen, dass Geschäfte oder Filialen heute geschlossen bleiben. Das große Geschäft kann unter solchen Umständen ohnehin nicht erwartet werden. Wenn die MitarbeiterInnen informiert werden, dass sie heute nicht in die Arbeit gehen müssen, da ihre Arbeitsstelle geschlossen ist, so ist dies eine Dienstfreistellung. Dafür dürfen ArbeitgeberInnen keinen Urlaubstag oder Zeitausgleich abziehen. Dies gilt für alle Angestellten, die aktiv von ihren ArbeitgeberInnen gebeten wurden zu Hause zu bleiben – und die nicht im Homeoffice arbeiten können.

 

#3 Wer Angst hat und psychisch sehr angeschlagen ist, kann sich krankschreiben lassen

Die Ereignisse der letzten Nacht haben viele Menschen verstört und setzen der Psyche zu. Wem der Terroranschlag sehr nahe ging, oder nun extreme Angst verspürt, kann jederzeit die psychosozialen Dienste anrufen und sich telefonisch beraten lassen. Die Telefonseelsorge steht kostenlos rund um die Uhr unter der Nummer 142 zur Verfügung. Es gibt auch Beratungen über Chat und Mail.

Auch die ExpertInnen des Kriseninterventionszentrums stehen für eine Beratung und therapeutische Gespräche von Montag bis Freitag unter +43 1/ 406 95 95 zur Verfügung. Auch hier ist eine anonyme E-Mail Beratung möglich.

Die psychologischen Helpline des Berufsverbandes Österreichischer PsychologInnen ist Montag bis Sonntag, 10 bis 20 Uhr unter +43 1 /504 8000 erreichbar.

Natürlich ist auch eine Krankschreibung bei psychischen Beschwerden möglich. Diese können nur ÄrztInnen ausstellen, am besten den Hausarzt oder die Hausärztin informieren. Übrigens ist ab diesem Monat wieder die Krankschreibung per Telefon möglich. 

 

#4 Kinder müssen nicht in die Schule – bei Betreuungspflichten Pflegefreistellung anfordern

Für schulpflichtige Kinder wurde heute die Schulpflicht aufgehoben – Betreuungspersonen sind jedoch in der Schule anwesend. Wenn Kinder von den aktuellen Geschehnissen verängstigt und verstört sind, so ist es natürlich ratsam, sie zu Hause zu behalten. Hier gibt es Tipps, wie mit Kindern über die aktuellen Geschehnisse gesprochen werden soll. Doch was, wenn die Eltern eben arbeiten gehen müssen? Auch für Kinder gilt: Eine Pflegefreistellung ist auch bei psychischen Beschwerden möglich. Diese muss ein Kinderarzt/eine Kinderärztin ausstellen. Diese können dafür allerdings Geld berechnet, die Honorare sind dabei unterschiedlich und können von 3 bis 15 Euro betragen. Diesen Betrag müssen übrigens die ArbeitgeberInnen bezahlen.

 

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